Gewaltenverschränkung

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Infografik Nr. 061115

Gewaltenverschränkung

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Gewaltenverschränkung

Der im Grundgesetz Art. 20 Abs. 2 Satz 2 formulierte Grundsatz der Gewaltenteilung ist ein tragendes Organisationsprinzip der deutschen Staatsverfassung. Er teilt die Staatsgewalt, d.h. die Gesamtheit staatlichen Handelns, in drei getrennte Funktionen auf: Gesetzgebung (Legislative), vollziehende Gewalt (Exekutive) und Rechtsprechung (Judikative). Zugleich werden diese Funktionen bestimmten Staatsorganen zugewiesen: die Gesetzgebung dem Parlament, die vollziehende Gewalt der Regierung (aber auch dem Bundespräsidenten und der Verwaltung), die Rechtsprechung den Gerichten. Diese Aufteilung soll eine unkontrollierte Machtkonzentration verhindern; sie sorgt zudem dafür, dass die Staatsaufgaben von den dafür am besten geeigneten Organen wahrgenommen werden.

Wie das Bundesverfassungsgericht feststellt, ist das Prinzip der Gewaltenteilung allerdings „nirgends rein verwirklicht“ [BVerfGE 95,1(15)]. Vielmehr bestehen zahlreiche Gewaltenverschränkungen. Das Grundgesetz fordert nach Ansicht der Verfassungsrichter „nicht eine absolute Trennung, sondern die gegenseitige Kontrolle, Hemmung und Mäßigung der Gewalten“. Die Verschränkung der Gewalten ist auf unterschiedlichste Weise geregelt: als Kontrolle, die ein Organ über die Tätigkeit eines anderen ausübt, als Mitwirkung an dessen Entscheidungen, als Einspruchsrecht, als Bindung der Organe an die vom Parlament beschlossenen Gesetze, als Beschränkung durch Gerichtsentscheidungen, nicht zuletzt auch als Wahlrecht, das über die politische Ausrichtung und personelle Besetzung eines anderen Organs entscheidet (Beispiel: die Kanzlerwahl durch die Mehrheit des Bundestags).

Die Gewaltenverschränkung darf aber nur so weit gehen, dass die vom Grundgesetz gewollte Gewichtsverteilung zwischen den Staatsorganen dadurch nicht verändert wird und ihnen ihre Kernbereiche erhalten bleiben. Das betrifft insbesondere die hervorgehobene Stellung des Parlaments, das über die Gesetze beschließt, an die sich alle Gewalten halten müssen, und das dazu als vom Volk gewähltes Organ legitimiert ist. Die Regierung unterliegt, formal gesehen, der stärksten Beschränkung und Kontrolle. Aber das Parlament darf ihm, außer in verfassungsrechtlich geregelten Fällen, die Aufgaben des Regierens und Verwaltens nicht streitig machen oder entziehen. In der Verfassungswirklichkeit sind Parlamentsmehrheit und Regierung in einem parlamentarischen System wie in Deutschland eng aufeinander bezogen; die Aufgabe der Kontrolle fällt im Wesentlichen der parlamentarischen Opposition zu. Kritisch zu sehen ist die zunehmende Verlagerung der Gesetzesinitiative und Gesetzesvorbereitung auf den Regierungsapparat.

Reihe: 53
Reihentitel: Zahlenbilder
Ausgabe: 09/2015
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